Die andere Hälfte dieser Kosten sowie die Kosten für den eigentlichen Strassenbau ausserhalb der Leitungsgräben gehen zu Lasten des Strassenbaukredits. Damit wird deutlich, dass die beteiligten Werke die durch sie verursachten Kosten entsprechend Ziffer 8.4 SR zu übernehmen haben. Zusätzlich tragen die Werke zur Hälfte die Kosten des Strassenoberbaus. Mit der hälftigen Übernahme der Kosten des Strassenoberbaus durch die Werke ist auch den Anforderungen von Ziffer 8.1 SR Genüge getan, da die nötigen Strassenoberbauarbeiten im vorliegenden Fall bloss teilweise auf die Werke zurückzuführen sind.