5.2 Im Verlauf des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin Unterlagen bezüglich der Aussonderung der Kosten der Werkleitungen eingereicht. (…) Danach gehen die Bauarbeiten für die Leitungsgräben (Aushub, Wiedereinfüllen bis unterhalb der Strassenfundation) sowie für den Leitungsbau voll zu Lasten der einzelnen Werke. Ausserdem haben die Werke die Hälfte der Kosten der Bauarbeiten für den Strassenoberbau (Fundationsschicht, Belag) im Bereich der Werkleitungsgräben zu tragen. Die andere Hälfte dieser Kosten sowie die Kosten für den eigentlichen Strassenbau ausserhalb der Leitungsgräben gehen zu Lasten des Strassenbaukredits.