5.1 Die Leitungen von Versorgungswerken fallen nicht unter den Begriff des Strassenbauunternehmens. Da sie somit nicht Teil des Strassenwerks sind, sind die Kosten für deren Verlegung den Werkeigentümern selbst zu belasten und gegebenenfalls nach Sonderreglementen zu verlegen (Armin Knecht, a.a.O., S. 55). Dementsprechend regelt Ziffer 8.4 SR, dass mit dem Bau einer Strasse alle notwendigen Kabel und Leitungen für Kanalisation, Wasser, Telefon, Fernsehen und Elektrizität auf Kosten der betreffenden Werke zu verlegen sind. Gemäss Ziffer 8.1 SR obliegt bei Strassenaufbrüchen für Leitungsgräben etc. den Verursachern nach Weisung des Gemeinderats die Wiederherstellung der Fahrbahn.