5. Die Beschwerdeführerin moniert ferner, dass die Kosten der parallel zum Strassenbauprojekt vorgenommenen Werkleitungseinbauten nicht transparent von den Kosten des Strassenbaus getrennt worden seien. Es sei aus diesem Grund für die betroffenen Grundeigentümer nicht möglich, die Angemessenheit des erhobenen Beitrags zu überprüfen.