Die Verbesserungen in der Erschliessung wiegen diesen Nachteil jedoch mehr als auf. Im Übrigen ist zu erwarten, dass sich die Anzahl jener Fahrzeuge, welche mit hoher Geschwindigkeit den Fussgängerbereich befahren, durch die Einführung von Tempo 30 km/h auf ein Minimum beschränkt. 4.11 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Strasse nun als vollständig ausgebaut gelten kann. (…) Der Beschwerdeführerin ist ein individueller und konkret zurechenbarer Sondervorteil zugekommen. Die vorgenommenen Arbeiten führen deshalb in ihrer Gesamtheit zu einer Beitragspflicht der betroffenen Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen (…).