Im Vergleich zur vorherigen Situation des X.____, welcher über keinerlei Fussgängerführung verfügte, ist der jetzige Zustand mit der Pflästerung in Bezug auf die Sicherheit klar als verbessert zu werten. Den entstehenden Sondervorteil vermag auch der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Nachteil nicht aufzuheben. Die Beschwerdeführerin hat vorgebracht, dass die Pflästerung zu erhöhten Lärmimmissionen führen kann, wenn Fahrzeuge mit zu hoher Geschwindigkeit darüberfahren. Die Verbesserungen in der Erschliessung wiegen diesen Nachteil jedoch mehr als auf.