Vorliegend wurde im Rahmen des Strassenbauprojekts kein Trottoir erstellt. Dies war gemäss Angaben der Beschwerdegegnerin aus Platzgründen beim X.____ nicht möglich. Stattdessen ist mittels Pflästerung auf gleichem Niveau wie die Fahrbahn ein Fussgängerbereich abgetrennt worden. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb durch einen solchen Fussgängerbereich nicht in gleicher oder zumindest ähnlicher Weise ein Sondervorteil entsteht wie mit dem Bau eines Trottoirs. Die Funktion der Passantenführung wird in beiden Fällen gleichermassen erfüllt. Ebenso ist durch die optische und terrainmässige Abgrenzung des Fussgängerbereichs eine Erhöhung der Verkehrssicherheit erreicht worden.