4.10 In der Rechtsprechung anerkannt ist zudem, dass den an eine Strasse umliegenden Grundstücken aus dem Bau eines Trottoirs ein Sondervorteil zukommt (SOG 1983 N 19; vgl. auch AGVE 2002 S. 173 E. 4c). Dieser liegt in der erhöhten Verkehrssicherheit respektive darin, dass die Anwohner und allfällige Besucher das Grundstück ohne Behinderung und Gefährdung durch den Strassenverkehr erreichen können. Dieser Sondervorteil kommt auch bei einseitigen Trottoiren den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern beider Seiten zu (Peter J. Blumer, a.a.O., S. 69 f.). Vorliegend wurde im Rahmen des Strassenbauprojekts kein Trottoir erstellt.