An dieser Beurteilung ändert auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts, dass ihre Parzelle bereits vor dem in Frage stehenden Strassenausbau mittels Stellplatten vom Strassenraum abgegrenzt wurde. Die Beitragspflicht des einzelnen Grundeigentümers kann sich nämlich nicht auf das gerade vor seiner Parzelle liegende Teilstück beschränken, sondern erstreckt sich vielmehr auf das gesamte Strassensystem, welches notwendig ist, um die Erschliessung des Grundstücks zu gewährleisten (vgl. Armin Knecht, Grundeigentümerbeiträge an Strassen im aargauischen Recht, Bern 1975, S. 55).