4.9 Zu beurteilen ist des Weiteren, ob der Beschwerdeführerin durch andere Baumassnahmen am X.____ Sondervorteile entstanden sind. Die eingebauten Randsteine und die nunmehr auf der vollen Strassenlänge funktionierende Entwässerung dienen dem schnellen Abfluss des Oberflächenwassers und verhindern damit, dass dieses auf angrenzende Grundstücke abfliesst. Gleichzeitig wird verhindert, dass sich nach Niederschlägen auf der Fahrbahn Wasserlachen bilden, welche insbesondere im Winter die Sicherheit der Strassenbenützer gefährden und die Benutzbarkeit der Strasse einschränken.