Durch solche Arbeiten wird die Erschliessung der betroffenen Grundstücke grundsätzlich nicht verändert, wenn die Strasse bereits bis anhin den Erschliessungsanforderungen genügte (vgl. Urteil des Enteignungsgerichts vom 28. August 2006 [650 05 35] E. 5.6). Die betroffenen Grundstücke können aufgrund einer verstärkten Kofferung weder schneller, sicherer oder bequemer erreicht werden, vielfach reduzieren sich lediglich die Unterhaltskosten der Gemeinde (Blumer, a.a.O., S. 68 f.; vgl. auch AGVE 1985 S. 168 E. 3c, AGVE 2002 S. 173 f. E. 4d).