4.7 Zum Zeitpunkt der Übereignung der Strassen vom Kanton auf die Gemeinde wurden diverse Instandstellungsarbeiten an der Strasse vorgenommen. (…) Aus dem Protokoll des Regierungsrats geht jedoch hervor, dass es sich nach Durchführung dieser Arbeiten nicht um eine im Sinne der Rechtsprechung vollständig ausgebaute Strasse gehandelt hat. (…) Die vom Gericht erstellte Fotodokumentation zeigt, dass die eingesetzten Bundsteine keinesfalls durchgehend vorhanden gewesen sind, vielmehr fehlte über Strecken jede Art von Strassenabschluss. Auch die Entwässerung der Strassen konnte nicht als durchgehend bezeichnet werden.