4.6 Zu prüfen verbleibt, ob die Beitragserhebung auch mit dem höherrangigen Recht übereinstimmt. Mit anderen Worten ist zu beurteilen, ob die Anstösser und Hinterlieger durch das Strassenbauprojekt neue oder vermehrte Sondervorteile erfahren haben. In diesem Zusammenhang ist zu beurteilen, ob das X.____ im Zustand vor dem Ausbau die gemäss Strassennetzplan zu stellenden Anforderungen an die Erschliessung erfüllt hat. Die Frage ist nach den heutigen Verhältnissen zu beurteilen und nicht danach, ob allenfalls die seinerzeitige Erschliessung gewährleistet war (vgl. ZGGVP 1985-1986 S. 35 E. 4; siehe auch AGVE 1982 S. 155 E. 2a).