Die Strasse wurde vollständig ersetzt, erhielt auf der gesamten Länge einen frostsicheren Koffer, durchgehende Randabschlüsse und eine neue, taugliche Entwässerung. Des Weiteren wurde mittels Pflästerung ein Fussgängerbereich abgetrennt, wodurch zu einem gewissen Grad auch die Linienführung der Strasse verändert wurde. Die vorgenommenen Arbeiten gehen weit über das hinaus, was gemäss Ziffer 4.5 SR als Unterhalt zu qualifizieren ist. Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin das Projekt "Neubau X.____" zu Recht als Strassenbau im Sinne des kommunalen Reglements qualifiziert.