4.2 Ein Sondervorteil liegt regelmässig vor, wenn ein Grundstück durch den erstmaligen Bau von Zufahrtsstrassen erschlossen wird und es dadurch einen Vorteil in Form eines Vermögenszuwachses erfährt (vgl. BGE 2P.278/2001 vom 7. Februar 2002 E. 2.2; VGE vom 24. April 1985, in: BLVGE 1985, Ziffer 15.1, E. 3a). Der Ausbau einer bestehenden Erschliessungsanlage bewirkt in der Regel keinen zusätzlichen Sondervorteil, soweit die Grundstücke bereits durch die vorhandene Anlage genügend erschlossen waren. Ein Sondervorteil kann hingegen entstehen, wenn durch den Ausbau einer Anlage die Erschliessung einzelner Grundstücke wesentlich verbessert wird (vgl. BGE 2P.278/2001vom 7. Februar 2002 E. 2.2).