Die ursprünglich als Kantonsstrasse erstellte Strasse sei beim Übergang in das Eigentum der Gemeinde im Jahr 1974 in verschiedener Hinsicht ausgebaut worden und habe auch den heutigen Erschliessungsanforderungen genügt. (…) Von Seiten der Beschwerdeführerin wird bezweifelt, dass die neu erstellte Fussgängerführung und die verkehrsberuhigenden Massnahmen zu einer Erhöhung der Verkehrssicherheit geführt hätten und dass ihr durch diese Massnahmen ein Sondervorteil entstanden sei.