4. Die Beschwerdeführerin macht in erster Linie geltend, dass ihr aufgrund des in Frage stehenden Strassenbauprojekts kein besonderer Vorteil zukomme. Das Bauprojekt sei deshalb vielmehr als Unterhalt zu qualifizieren. Die ursprünglich als Kantonsstrasse erstellte Strasse sei beim Übergang in das Eigentum der Gemeinde im Jahr 1974 in verschiedener Hinsicht ausgebaut worden und habe auch den heutigen Erschliessungsanforderungen genügt.