Entscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Enteignungsgericht vom 27. Mai 2010 (650 08 167) Der Ersatz des Strassenkoffers genügt bei einer vorbestehenden Verkehrsfläche für sich alleine nicht für die Bejahung eines Sondervorteils. (E. 4.8) Der aus dem Bau eines Trottoirs entstehende Sondervorteil ist gleichermassen bei einer Fussgängerführung ohne Niveauunterschied zur Strasse gegeben. (E. 4.10) Der Sondervorteil ergibt sich auch aus der Summe der vorgenommenen Strassenbauarbeiten (E. 4.11).