{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2010-05-27", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-08-167_2010-05-27.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=11711c70-80bd-4e34-aa23-7904aba7185c&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433812", "Checksum": "9dfcb52e04d5c982b43faa3bb0ab30e1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["650 08 167", "650 2008 167"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 27.05.2010 650 08 167 (650 2008 167)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 27.05.2010 650 08 167 (650 2008 167)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 27.05.2010 650 08 167 (650 2008 167)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Prüfung der Entstehung des Sondervorteils anhand der vorgenommenen Bauarbeiten / Aussonderung von Drittkosten beim provisorischen Kostenverteiler"}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 02:50:57", "Checksum": "2821e27767a261832f3267059591005c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 27.05.2010 650 08 167 (650 2008 167)\nRegeste:\nPrüfung der Entstehung des Sondervorteils anhand der vorgenommenen Bauarbeiten / Aussonderung von Drittkosten beim provisorischen Kostenverteiler\n\n5.2\nIm Verlauf des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin Unterlagen bezüglich der Aussonderung der Kosten der Werkleitungen eingereicht. (…) Danach gehen die Bauarbeiten für die Leitungsgräben (Aushub, Wiedereinfüllen bis unterhalb der Strassenfundation) sowie für den Leitungsbau voll zu Lasten der einzelnen Werke. Ausserdem haben die Werke die Hälfte der Kosten der Bauarbeiten für den Strassenoberbau (Fundationsschicht, Belag) im Bereich der Werkleitungsgräben zu tragen. Die andere Hälfte dieser Kosten sowie die Kosten für den eigentlichen Strassenbau ausserhalb der Leitungsgräben gehen zu Lasten des Strassenbaukredits. Damit wird deutlich, dass die beteiligten Werke die durch sie verursachten Kosten entsprechend Ziffer 8.4 SR zu übernehmen haben. Zusätzlich tragen die Werke zur Hälfte die Kosten des Strassenoberbaus. Mit der hälftigen Übernahme der Kosten des Strassenoberbaus durch die Werke ist auch den Anforderungen von Ziffer 8.1 SR Genüge getan, da die nötigen Strassenoberbauarbeiten im vorliegenden Fall bloss teilweise auf die Werke zurückzuführen sind. Fundations- und Belagsarbeiten hätten nämlich auch durchgeführt werden müssen, wenn beim Ausbau des X.____ keine Sanierung der Werkleitungen stattgefunden hätte. Die Kostentrennung zwischen Strassenbau und Werkleitungen ist folglich nicht zu beanstanden.\n5.3\nDie tatsächliche Umsetzung der beschlossenen Kostentrennung kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht beurteilt werden, da die genauen Beträge der von den Werken zu übernehmenden Kosten ohnehin erst nach Vorliegen der Schlussrechnung bekannt sein werden. Die Überprüfung dieser Beträge wäre erst im Rahmen der definitiven Beitragserhebung vorzunehmen. Im Rahmen des provisorischen Beitragsverfahrens kann festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin die Kostentrennung mittels eines separat bewilligten Kredits und der Aufschlüsselung der Kosten beim Strassenbau reglementskonform und sachgerecht vorgenommen hat.\nEntscheid Nr. 650 08 167 vom 27. Mai 2010"}