{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2010-05-27", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-08-167_2010-05-27.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=11711c70-80bd-4e34-aa23-7904aba7185c&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051005", "Checksum": "9dfcb52e04d5c982b43faa3bb0ab30e1"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 08 167", "650 2008 167"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 27.05.2010 650 08 167 (650 2008 167)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 27.05.2010 650 08 167 (650 2008 167)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 27.05.2010 650 08 167 (650 2008 167)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Prüfung der Entstehung des Sondervorteils anhand der vorgenommenen Bauarbeiten / Aussonderung von Drittkosten beim provisorischen Kostenverteiler"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:32:54", "Checksum": "b51794c957c12072f46f039354d425a4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 27.05.2010 650 08 167 (650 2008 167)\nRegeste:\nPrüfung der Entstehung des Sondervorteils anhand der vorgenommenen Bauarbeiten / Aussonderung von Drittkosten beim provisorischen Kostenverteiler\n\n4.9\nZu beurteilen ist des Weiteren, ob der Beschwerdeführerin durch andere Baumassnahmen am X.____ Sondervorteile entstanden sind. Die eingebauten Randsteine und die nunmehr auf der vollen Strassenlänge funktionierende Entwässerung dienen dem schnellen Abfluss des Oberflächenwassers und verhindern damit, dass dieses auf angrenzende Grundstücke abfliesst. Gleichzeitig wird verhindert, dass sich nach Niederschlägen auf der Fahrbahn Wasserlachen bilden, welche insbesondere im Winter die Sicherheit der Strassenbenützer gefährden und die Benutzbarkeit der Strasse einschränken. Mit dem Anbringen von Randabschlüssen wird sodann der Strassenraum klarer abgegrenzt, was ebenfalls der Sicherheit dient (vgl. AGVE 2001 S. 457 E. 5.3.2.3). Die Erstellung einer tauglichen Entwässerung und der Einbau von durchgehenden Randabschlüssen führen somit zu einer verbesserten Erschliessung und demnach zu einem Sondervorteil. An dieser Beurteilung ändert auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts, dass ihre Parzelle bereits vor dem in Frage stehenden Strassenausbau mittels Stellplatten vom Strassenraum abgegrenzt wurde. Die Beitragspflicht des einzelnen Grundeigentümers kann sich nämlich nicht auf das gerade vor seiner Parzelle liegende Teilstück beschränken, sondern erstreckt sich vielmehr auf das gesamte Strassensystem, welches notwendig ist, um die Erschliessung des Grundstücks zu gewährleisten (vgl. Armin Knecht, Grundeigentümerbeiträge an Strassen im aargauischen Recht, Bern 1975, S. 55).\n4.10\nIn der Rechtsprechung anerkannt ist zudem, dass den an eine Strasse umliegenden Grundstücken aus dem Bau eines Trottoirs ein Sondervorteil zukommt (SOG 1983 N 19; vgl. auch AGVE 2002 S. 173 E. 4c). Dieser liegt in der erhöhten Verkehrssicherheit respektive darin, dass die Anwohner und allfällige Besucher das Grundstück ohne Behinderung und Gefährdung durch den Strassenverkehr erreichen können. Dieser Sondervorteil kommt auch bei einseitigen Trottoiren den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern beider Seiten zu (Peter J. Blumer, a.a.O., S. 69 f.). Vorliegend wurde im Rahmen des Strassenbauprojekts kein Trottoir erstellt. Dies war gemäss Angaben der Beschwerdegegnerin aus Platzgründen beim X.____ nicht möglich. Stattdessen ist mittels Pflästerung auf gleichem Niveau wie die Fahrbahn ein Fussgängerbereich abgetrennt worden. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb durch einen solchen Fussgängerbereich nicht in gleicher oder zumindest ähnlicher Weise ein Sondervorteil entsteht wie mit dem Bau eines Trottoirs. Die Funktion der Passantenführung wird in beiden Fällen gleichermassen erfüllt. Ebenso ist durch die optische und terrainmässige Abgrenzung des Fussgängerbereichs eine Erhöhung der Verkehrssicherheit erreicht worden. Der Fussgängerbereich sowie andere Massnahmen wie die Einführung von Tempo 30 km/h haben ausserdem zu einer allgemeinen Verkehrsberuhigung beigetragen, welche die Sicherheit der Strasse zusätzlich erhöht. Zur Frage, ob die Fussgängerführung ohne Niveauunterschied denselben Grad an Sicherheit wie ein konventionelles Trottoir herbeiführen kann, ist festzuhalten, dass bei der Prüfung des entstandenen Sondervorteils auf den Vergleich des Strassenzustandes vor und nach Durchführung des Bauprojekts abzustellen ist. Im Vergleich zur vorherigen Situation des X.____, welcher über keinerlei Fussgängerführung verfügte, ist der jetzige Zustand mit der Pflästerung in Bezug auf die Sicherheit klar als verbessert zu werten. Den entstehenden Sondervorteil vermag auch der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Nachteil nicht aufzuheben. Die Beschwerdeführerin hat vorgebracht, dass die Pflästerung zu erhöhten Lärmimmissionen führen kann, wenn Fahrzeuge mit zu hoher Geschwindigkeit darüberfahren. Die Verbesserungen in der Erschliessung wiegen diesen Nachteil jedoch mehr als auf. Im Übrigen ist zu erwarten, dass sich die Anzahl jener Fahrzeuge, welche mit hoher Geschwindigkeit den Fussgängerbereich befahren, durch die Einführung von Tempo 30 km/h auf ein Minimum beschränkt.\n4.11\nZusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Strasse nun als vollständig ausgebaut gelten kann. (…) Der Beschwerdeführerin ist ein individueller und konkret zurechenbarer Sondervorteil zugekommen. Die vorgenommenen Arbeiten führen deshalb in ihrer Gesamtheit zu einer Beitragspflicht der betroffenen Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen (…).\n5.\nDie Beschwerdeführerin moniert ferner, dass die Kosten der parallel zum Strassenbauprojekt vorgenommenen Werkleitungseinbauten nicht transparent von den Kosten des Strassenbaus getrennt worden seien. Es sei aus diesem Grund für die betroffenen Grundeigentümer nicht möglich, die Angemessenheit des erhobenen Beitrags zu überprüfen.\n5.1\nDie Leitungen von Versorgungswerken fallen nicht unter den Begriff des Strassenbauunternehmens. Da sie somit nicht Teil des Strassenwerks sind, sind die Kosten für deren Verlegung den Werkeigentümern selbst zu belasten und gegebenenfalls nach Sonderreglementen zu verlegen (Armin Knecht, a.a.O., S. 55). Dementsprechend regelt Ziffer 8.4 SR, dass mit dem Bau einer Strasse alle notwendigen Kabel und Leitungen für Kanalisation, Wasser, Telefon, Fernsehen und Elektrizität auf Kosten der betreffenden Werke zu verlegen sind. Gemäss Ziffer 8.1 SR obliegt bei Strassenaufbrüchen für Leitungsgräben etc. den Verursachern nach Weisung des Gemeinderats die Wiederherstellung der Fahrbahn.\n"}