{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2010-05-27", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-08-167_2010-05-27.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=11711c70-80bd-4e34-aa23-7904aba7185c&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051005", "Checksum": "9dfcb52e04d5c982b43faa3bb0ab30e1"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 08 167", "650 2008 167"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 27.05.2010 650 08 167 (650 2008 167)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 27.05.2010 650 08 167 (650 2008 167)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 27.05.2010 650 08 167 (650 2008 167)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Prüfung der Entstehung des Sondervorteils anhand der vorgenommenen Bauarbeiten / Aussonderung von Drittkosten beim provisorischen Kostenverteiler"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:32:54", "Checksum": "b51794c957c12072f46f039354d425a4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 27.05.2010 650 08 167 (650 2008 167)\nRegeste:\nPrüfung der Entstehung des Sondervorteils anhand der vorgenommenen Bauarbeiten / Aussonderung von Drittkosten beim provisorischen Kostenverteiler\n\n4.5\nDas in Frage stehende Bauprojekt betrifft eine Strasse, welche ursprünglich als Kantonsstrasse erstellt und im Jahre 1974 an die Gemeinde Reigoldswil übertragen wurde. Anhand der erstellten Fotodokumentation, des heutigen Augenscheins und dem Protokoll des Regierungsrats betreffend die Übereignung der damaligen Kantonsstrasse vom 21. Mai 1974 konnte sich das Gericht ein Bild davon machen, in welcher Weise das X.____ durch das Bauprojekt verändert wurden. Die Strasse wurde vollständig ersetzt, erhielt auf der gesamten Länge einen frostsicheren Koffer, durchgehende Randabschlüsse und eine neue, taugliche Entwässerung. Des Weiteren wurde mittels Pflästerung ein Fussgängerbereich abgetrennt, wodurch zu einem gewissen Grad auch die Linienführung der Strasse verändert wurde. Die vorgenommenen Arbeiten gehen weit über das hinaus, was gemäss Ziffer 4.5 SR als Unterhalt zu qualifizieren ist. Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin das Projekt \"Neubau X.____\" zu Recht als Strassenbau im Sinne des kommunalen Reglements qualifiziert.\n4.6\nZu prüfen verbleibt, ob die Beitragserhebung auch mit dem höherrangigen Recht übereinstimmt. Mit anderen Worten ist zu beurteilen, ob die Anstösser und Hinterlieger durch das Strassenbauprojekt neue oder vermehrte Sondervorteile erfahren haben. In diesem Zusammenhang ist zu beurteilen, ob das X.____ im Zustand vor dem Ausbau die gemäss Strassennetzplan zu stellenden Anforderungen an die Erschliessung erfüllt hat. Die Frage ist nach den heutigen Verhältnissen zu beurteilen und nicht danach, ob allenfalls die seinerzeitige Erschliessung gewährleistet war (vgl. ZGGVP 1985-1986 S. 35 E. 4; siehe auch AGVE 1982 S. 155 E. 2a). Eine vollständig ausgebaute und den Erschliessungsanforderungen genügende Strasse liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Enteignungsgerichts vor, wenn die Strasse über einen Kieskoffer, einen Belag, Randabschlüsse, eine Strassenentwässerung und - sofern im Bau- und Strassenlinienplan vorgesehen - ein Trottoir aufweist.\n4.7\nZum Zeitpunkt der Übereignung der Strassen vom Kanton auf die Gemeinde wurden diverse Instandstellungsarbeiten an der Strasse vorgenommen. (…) Aus dem Protokoll des Regierungsrats geht jedoch hervor, dass es sich nach Durchführung dieser Arbeiten nicht um eine im Sinne der Rechtsprechung vollständig ausgebaute Strasse gehandelt hat. (…) Die vom Gericht erstellte Fotodokumentation zeigt, dass die eingesetzten Bundsteine keinesfalls durchgehend vorhanden gewesen sind, vielmehr fehlte über Strecken jede Art von Strassenabschluss. Auch die Entwässerung der Strassen konnte nicht als durchgehend bezeichnet werden. Die Kofferung der Strasse war uneinheitlich, was insbesondere an den Übergangsstellen aufgrund entstandener Schäden ersichtlich wurde. Ein Trottoir oder eine Fussgängerführung fehlte ganz. Die vom Kanton an die Gemeinde übertragene Strasse entsprach vor dem Ausbau durch die Gemeinde nicht den Kriterien einer vollständig ausgebauten Strasse. Ob die Strasse dem damaligen Stand der Technik entsprach und den damaligen Erschliessungsanforderungen genügte, kann deshalb offen bleiben. Festgehalten werden kann jedoch, dass sie den heutigen Erschliessungsanforderungen an eine Sammelstrasse gemäss Strassennetzplan nicht mehr zu genügen vermochte.\n4.8\nMit dem Bauprojekt wurde die gesamte Strasse ersetzt und erhielt einen durchgehenden, frostsicheren Kieskoffer. Aufgrund des blossen Ersatzes respektive der Verbesserung des Strassenkoffers kann jedoch nicht ohne Weiteres auf die Entstehung eines Sondervorteils geschlossen werden. Durch solche Arbeiten wird die Erschliessung der betroffenen Grundstücke grundsätzlich nicht verändert, wenn die Strasse bereits bis anhin den Erschliessungsanforderungen genügte (vgl. Urteil des Enteignungsgerichts vom 28. August 2006 [650 05 35] E. 5.6). Die betroffenen Grundstücke können aufgrund einer verstärkten Kofferung weder schneller, sicherer oder bequemer erreicht werden, vielfach reduzieren sich lediglich die Unterhaltskosten der Gemeinde (Blumer, a.a.O., S. 68 f.; vgl. auch AGVE 1985 S. 168 E. 3c, AGVE 2002 S. 173 f. E. 4d). Festgehalten werden kann somit, dass der Bau einer durchgehend frostsicheren Kofferung für sich genommen wohl nicht zur Bejahung eines Sondervorteils führen kann.\n"}