{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2010-05-27", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-08-167_2010-05-27.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=11711c70-80bd-4e34-aa23-7904aba7185c&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051005", "Checksum": "9dfcb52e04d5c982b43faa3bb0ab30e1"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 08 167", "650 2008 167"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 27.05.2010 650 08 167 (650 2008 167)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 27.05.2010 650 08 167 (650 2008 167)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 27.05.2010 650 08 167 (650 2008 167)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Prüfung der Entstehung des Sondervorteils anhand der vorgenommenen Bauarbeiten / Aussonderung von Drittkosten beim provisorischen Kostenverteiler"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:32:54", "Checksum": "b51794c957c12072f46f039354d425a4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 27.05.2010 650 08 167 (650 2008 167)\nRegeste:\nPrüfung der Entstehung des Sondervorteils anhand der vorgenommenen Bauarbeiten / Aussonderung von Drittkosten beim provisorischen Kostenverteiler\n\nEntscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Enteignungsgericht vom 27. Mai 2010 (650 08 167)\nDer Ersatz des Strassenkoffers genügt bei einer vorbestehenden Verkehrsfläche für sich alleine nicht für die Bejahung eines Sondervorteils. (E. 4.8)\nDer aus dem Bau eines Trottoirs entstehende Sondervorteil ist gleichermassen bei einer Fussgängerführung ohne Niveauunterschied zur Strasse gegeben. (E. 4.10)\nDer Sondervorteil ergibt sich auch aus der Summe der vorgenommenen Strassenbauarbeiten (E. 4.11).\nDie Kosten des Werkleitungsbaus sind im Verfahren der provisorischen Beitragserhebung mittels eines separat bewilligten Kredits und der Aufschlüsselung der Kosten im Kostenvoranschlag rechtsgenüglich ausgesondert. (E. 5)\n10-02 Prüfung der Entstehung des Sondervorteils anhand der vorgenommenen Bauarbeiten / Aussonderung von Drittkosten beim provisorischen Kostenverteiler\nAus dem Sachverhalt:\nAm 15. September 2008 beschloss die Einwohnergemeindeversammlung Reigoldswil das Bauprojekt \"Neubau X.____\". Am 13. Oktober 2008 wurde von der Einwohnergemeindeversammlung Reigoldswil der Baukredit Strassenausbau X.____, der Baukredit Ersatz Wasserleitung und der Bau- und Strassenlinienplan X.____ genehmigt. Die Planauflage fand vom 20. November 2008 bis zum 19. Dezember 2008 statt. Mit Schreiben der Gemeinde vom 19. November 2008 wurde die Stiftung A.____ die provisorische Kostenverteiltabelle zugestellt. Darin wird gegenüber der Stiftung für die in ihrem Eigentum stehende Parzelle Nr. 547, Grundbuch Reigoldswil, ein provisorischer Strassenbeitrag von Fr. 33'499.00 verfügt. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2008 erhob B.____ namens der Stiftung A.____ gegen die provisorische Beitragsverfügung Einsprache beim Gemeinderat der Einwohnergemeinde Reigoldswil, wobei beantragt wird, es sei auf die Erhebung des Beitrags zu verzichten.\nAus den Erwägungen:\n4.\nDie Beschwerdeführerin macht in erster Linie geltend, dass ihr aufgrund des in Frage stehenden Strassenbauprojekts kein besonderer Vorteil zukomme. Das Bauprojekt sei deshalb vielmehr als Unterhalt zu qualifizieren. Die ursprünglich als Kantonsstrasse erstellte Strasse sei beim Übergang in das Eigentum der Gemeinde im Jahr 1974 in verschiedener Hinsicht ausgebaut worden und habe auch den heutigen Erschliessungsanforderungen genügt. (…) Von Seiten der Beschwerdeführerin wird bezweifelt, dass die neu erstellte Fussgängerführung und die verkehrsberuhigenden Massnahmen zu einer Erhöhung der Verkehrssicherheit geführt hätten und dass ihr durch diese Massnahmen ein Sondervorteil entstanden sei.\n4.1\nGemäss § 90 EntG können diejenigen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, welchen durch ein öffentliches Unternehmen besondere Vorteile erwachsen, zu einer angemessenen Beitragsleistung herangezogen werden. Aus der Definition der Beitragslast ergibt sich, dass eine Beitragspflicht nur dann eintritt, wenn eine Grundeigentümerin oder ein Grundeigentümer durch eine öffentliche Einrichtung einen wirtschaftlichen Sondervorteil erfährt. Diesen Vorteil und den daraus resultierenden Wertzuwachs in jedem einzelnen Fall zu schätzen, wie es an sich wünschbar wäre, erweist sich aus verschiedenen Gründen als unmöglich. Nach der Praxis ist es daher zulässig, auf schematische, nach der Durchschnittserfahrung aufgestellte und leicht zu handhabende Massstäbe abzustellen (BGE 109 Ia 328 E. 5, 106 Ia 244 E. 3b).\n4.2\nEin Sondervorteil liegt regelmässig vor, wenn ein Grundstück durch den erstmaligen Bau von Zufahrtsstrassen erschlossen wird und es dadurch einen Vorteil in Form eines Vermögenszuwachses erfährt (vgl. BGE 2P.278/2001 vom 7. Februar 2002 E. 2.2; VGE vom 24. April 1985, in: BLVGE 1985, Ziffer 15.1, E. 3a).\nDer Ausbau einer bestehenden Erschliessungsanlage bewirkt in der Regel keinen zusätzlichen Sondervorteil, soweit die Grundstücke bereits durch die vorhandene Anlage genügend erschlossen waren. Ein Sondervorteil kann hingegen entstehen, wenn durch den Ausbau einer Anlage die Erschliessung einzelner Grundstücke wesentlich verbessert wird (vgl. BGE 2P.278/2001vom 7. Februar 2002 E. 2.2). Dies ist der Fall, wenn ein Grundstück durch den Ausbau oder die Korrektion einer Strasse rascher, bequemer oder sicherer erreicht werden kann (Peter J. Blumer, Abgaben für Erschliessungsanlagen nach dem Thurgauer Baugesetz, Zürich 1989, S. 68). Die beitragspflichtige Korrektion zeichnet sich nach dem Gesagten dadurch aus, dass eine Strasse gegenüber dem bisherigen Zustand eine Verbesserung erfährt, welche den bereits vorhandenen Sondervorteil vermehrt (Urteil des Enteignungsgerichts vom 28. August 2006 [650 05 35] E. 5.5, vgl. auch Urteil des Enteignungsgerichts vom 18. Juni 1998 [650 97 139] E. 4e).\n4.4.\n(…) Umstritten und zu prüfen ist im vorliegenden Verfahren, ob die Arbeiten im Rahmen des Projekts \"Neubau X.____\" als beitragsfreier Unterhalt oder als beitragspflichtiger \"Strassenbau\" im Sinne von Ziffer 4.5 SR in fine zu qualifizieren sind. Die Abgrenzung ist jeweils anhand des konkreten Projekts vorzunehmen. Dabei ist der Zustand vor und nach Durchführung der baulichen Massnahmen zu vergleichen.\n"}