Diese entbinden jedoch die Gemeinde nicht von einer Betrachtung und Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls. Stattdessen ist vorliegend die beitragspflichtige Fläche der Parzelle Nr. 4486 unter Anwendung der Winkelhalbierenden zu reduzieren. Die Beschwerde ist somit im Sinne der oben gemachten Erwägungen in diesem Punkt gutzuheissen und die Sache zur Neuberechnung des Strassenbeitrags für die Parzelle Nr. 4486 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Entscheid Nr. 650 08 165 vom 24. August 2009