Es kann somit festgestellt werden, dass das Grundstück des Beschwerdeführers einen tatsächlich genutzten Erschliessungszugang zur Y.-Strasse hat, welcher den ihm vom X.-Weg zukommenden Vorteil mindert. Aus diesem Grund ist der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einbezug der ganzen Grundstücksfläche nicht gerechtfertigt. Zwar sind - wie bereits erläutert - gewisse Schematisierungen bei der Bemessung von Vorteilsbeiträgen durchaus erlaubt. Diese entbinden jedoch die Gemeinde nicht von einer Betrachtung und Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls.