6.7 Anlässlich des Augenscheins konnte sich das Gericht davon überzeugen, dass die Erschliessung der Parzelle Nr. 4486 in erheblicher Weise über die Kantonsstrasse stattfindet. Gemäss unbestrittenen Angaben des Beschwerdeführers besteht die Erschliessung über die Kantonsstrasse bereits seit Generationen. Aufgrund der Verkehrsverhältnisse ist die Erschliessung über die Y.-Strasse problemlos möglich. Es kann somit festgestellt werden, dass das Grundstück des Beschwerdeführers einen tatsächlich genutzten Erschliessungszugang zur Y.-Strasse hat, welcher den ihm vom X.-Weg zukommenden Vorteil mindert.