Trotz erlaubter Schematisierung ist aber in einem konkreten Fall, wo die Erschliessung aus historischen, topographischen oder anderen Gründen über eine Kantonsstrasse erfolgt und der Vorteil der zusätzlichen Erschliessung entsprechend geringer ausfällt, diesem Umstand Rechnung zu tragen, indem z.B. die Winkelhalbierende anzuwenden ist. Dies entspricht im Übrigen auch der neueren Rechtsprechung des Kantonsgerichts (vgl. KGE VV vom 22. Juni 2005 [810 04 192], E. 5 ff.), welche ebenfalls mehr auf den bereits vorhandenen Sondervorteil als auf die Gefahr einer Doppelbelastung abstellt.