Einschränkend ist festzuhalten, dass sich diese Praxis ausschliesslich auf diejenigen Sachverhalte beziehen kann, in welchen tatsächlich eine Erschliessung über eine Kantonsstrasse stattfindet. Gemäss kantonalem Strassengesetz wird dies eine Ausnahme bilden, da Kantonsstrassen grundsätzlich nicht der Feinerschliessung dienen (§ 5 Strassengesetz). Trotz erlaubter Schematisierung ist aber in einem konkreten Fall, wo die Erschliessung aus historischen, topographischen oder anderen Gründen über eine Kantonsstrasse erfolgt und der Vorteil der zusätzlichen Erschliessung entsprechend geringer ausfällt, diesem Umstand Rechnung zu tragen, indem z.B. die Winkelhalbierende anzuwenden ist.