Dabei ist unerheblich, ob für die Strasse, die der Erschliessung bisher gedient hat, Beiträge erhoben werden können oder nicht. Auch ist darin keine Ungleichbehandlung zu Grundstücken, welche an zwei beitragspflichtigen Strassen liegen, zu erkennen, bzw. rechtfertigt sich die Ungleichbehandlung insofern, als dass es sich um unterschiedliche Sachverhalte handelt, welche unterschiedlich zu behandeln sind. Einschränkend ist festzuhalten, dass sich diese Praxis ausschliesslich auf diejenigen Sachverhalte beziehen kann, in welchen tatsächlich eine Erschliessung über eine Kantonsstrasse stattfindet.