O., N 2655 ff. m.w.H.). Damit ist auch dem Gebot der Gleichbehandlung genüge getan, da verschiedene Sachverhalte je nach der Erheblichkeit des Sondervorteils gleich bzw. ungleich behandelt werden. Die Geltung des Äquivalenzprinzips bedeutet, dass bei der Bemessung des Vorteils auch der Umfang des entstehenden Vorteils zu berücksichtigen ist, welcher naturgemäss geringer ausfällt, wenn das Grundstück bereits anderweitig erschlossen ist. Dabei ist unerheblich, ob für die Strasse, die der Erschliessung bisher gedient hat, Beiträge erhoben werden können oder nicht.