Zu prüfen bleibt im vorliegenden Fall daher, ob die Anwendung der Winkelhalbierenden in erster Linie eine Doppelbelastung verhindern oder einen bereits bestehenden Vorteil berücksichtigen soll. Zu bedenken ist, dass die Winkelhalbierende ein Anwendungsfall des Äquivalenzprinzips ist. Das Äquivalenzprinzip diktiert, dass Vorteilsbeiträge nach Massgabe des erlangten Sondervorteils auf die beitragspflichtigen Grundeigentümer zu verteilen sind (Adrian Hungerbühler, Grundsätze des Kausalabgaberechts, in: ZBl 2003, S. 522 f.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, a.a.O., N 2655 ff.