6.6 Vorliegend drängt sich eine Präzisierung der obengenannten Rechtsprechung auf. Bereits in einem Entscheid aus dem Jahr 1986 (Urteil des Enteignungsgerichts vom 27. November 1986, E. 5 in fine) wurde die Frage aufgeworfen, ob in Fällen, in welchen der Grundeigentümer tatsächlich über eine Kantonsstrasse erschlossen ist, eine Flächenreduktion auch entgegen des Wortlauts eines kommunalen Reglement erzwungen werden könne. Diese Frage wurde vom Enteignungsgericht bisher jedoch offen gelassen. Zu prüfen bleibt im vorliegenden Fall daher, ob die Anwendung der Winkelhalbierenden in erster Linie eine Doppelbelastung verhindern oder einen bereits bestehenden Vorteil berücksichtigen soll.