Bei der Anwendung der Winkelhalbierenden gehe es in erster Linie aber darum, eine doppelte Belastung der Grundeigentümer auszuschliessen. Betont wurde ebenfalls, dass Kantonsstrassen in der Regel nicht der Feinerschliessung dienen (§ 5 Strassengesetz vom 24. März 1986 [SGS 430]), eine zusätzliche oder vorbestehende Erschliessung über dieselben deshalb kaum je in Frage käme. Einen bloss teilweisen Einbezug der Grundstücksfläche bei Eckgrundstücken, welche an eine Kantonsstrasse grenzen, würde somit einer Ungleichbehandlung aller Anwänder gleichkommen (Urteil des Enteignungsgerichts vom 27. November 1986, E. 5 f.; Urteil des Enteignungsgerichts vom 5. April 2001 [650 00 235], E. 12).