Die Anwendung der Winkelhalbierenden käme somit bloss in Frage, wenn es sich um zwei gleichrangige, beitragspflichtige Strassen handle. Die Anwendung der Winkelhalbierenden wurde daher in Fällen, in welchen ein Eckgrundstück an eine Kantonsstrasse grenzte, grundsätzlich verneint (vgl. aber Urteil des Enteignungsgerichts vom 22. November 2001 [650 00 279], E. 7.c). Begründet wurde dies jeweils damit, dass vom Kanton für Kantonsstrassen (mit Ausnahme eines bescheidenen Trottoirbeitrags) keine Strassenbeiträge erhoben werden. Bei der Anwendung der Winkelhalbierenden gehe es in erster Linie aber darum, eine doppelte Belastung der Grundeigentümer auszuschliessen.