6.5 Das Enteignungsgericht hat in früheren Entscheiden betont, dass Grundstücke, welche an mehreren Verkehrsflächen liegen, grundsätzlich nur einmal voll beitragspflichtig sind, da eine Doppelbelastung im Hinblick auf die Berücksichtigung des Sondervorteils nicht gerechtfertigt werden kann. Andererseits sei aber für jede Flächeneinheit einer Parzelle, welche an eine Strasse grenzt, mindestens einmal ein Beitrag zu erheben (vgl. Urteil des Enteignungsgerichts vom 5. April 2001 [650 00 235], E. 12). Die Anwendung der Winkelhalbierenden käme somit bloss in Frage, wenn es sich um zwei gleichrangige, beitragspflichtige Strassen handle.