6.4 Bezüglich der Bemessung des Vorteils hält Ziffer 6.4 Abs. 4 SR fest, dass bei Grundstücken, die an mehreren Verkehrsflächen liegen, eine doppelte Belastung auszuschliessen ist, indem der Beitragsperimeter bei sich kreuzenden Strassen als Winkelhalbierende und bei parallel verlaufenden Strassen als Mittellinie abgegrenzt wird.