Der anlässlich der Hauptverhandlung vorgenommene Augenschein hat gezeigt, dass das Grundstück des Beschwerdeführers mit der Parzellennummer 4486 auch über den neu erstellten X.-Weg erschlossen werden könnte. Tatsächlich befindet sich zum X.-Weg hin ein Autoabstellplatz, welcher vom Beschwerdeführer zusätzlich zur Erschliessung über die Y.-Strasse genutzt wird. Die Erschliessung über den X.-Weg erweitert die Nutzungsmöglichkeiten des Beschwerdeführers an seinem Grundstück, so hat er etwa in Bezug auf ein zukünftig zu errichtendes Gebäude mehr Freiheit bei der Ausrichtung oder der Umgebungsgestaltung.