6.1 Der Beschwerdeführer bringt des Weiteren vor, dass ihm aus dem Bau des X.-Wegs kein Vorteil entstehe, da sein Grundstück mit der Parzellennummer 4486 bereits seit Generationen über die westlich angrenzende Y.-Strasse erschlossen werde. (…) 6.2Umstritten ist vorliegend, ob dem Beschwerdeführer aufgrund der vorbestehenden Erschliessung durch den Bau des X.-Wegs überhaupt ein Vorteil zukommt und der Einbezug in den Beitragsperimeter gerechtfertigt ist. Der anlässlich der Hauptverhandlung vorgenommene Augenschein hat gezeigt, dass das Grundstück des Beschwerdeführers mit der Parzellennummer 4486 auch über den neu erstellten X.-Weg erschlossen werden könnte.