DarĂ¼ber hinaus sind gewisse Schematisierungen erlaubt. Eine solche Schematisierung findet sich auch im Strassenreglement der Gemeinde Arisdorf, welches mittels bestimmter, der Durchschnittserfahrung entsprechender Kriterien (namentlich der Erstellung nach Bau- und Strassenlinienplan und der Art der baulichen Arbeiten) bestimmt, was als Neuanlage oder als Korrektion anzusehen ist. Aus diesen GrĂ¼nden ist die kommunale Regelung der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden. Der Bau des X.-Wegs wurde somit zu Recht als Neuanlage qualifiziert und die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 6. Bemessung des Vorteils