Urteil des Enteignungsgerichts vom 17. Dezember 2007 [650 06 177], E. 5.7). Wie eine Gemeinde diese Unterscheidung vornimmt, liegt jedoch grundsätzlich in ihrem eigenen Ermessen. Das Äquivalenzprinzip schreibt lediglich vor, dass die erhobenen Beiträge insgesamt wertadäquat sein müssen. Das heisst, dass der Gesamtertrag der erhobenen Beiträge die den Sondervorteil schaffenden Aufwendungen nicht übersteigen darf und sich der individuelle Beitrag daher anhand des Mehrwerts bemessen muss, welcher dem Beitragspflichtigen durch den Sondervorteil erwächst. Darüber hinaus sind gewisse Schematisierungen erlaubt.