5.7 Fraglich ist jedoch, ob das kommunale Reglement gegen höherrangiges Recht, namentlich gegen das Äquivalenzprinzip, verstösst. Die unterschiedliche Kostenverteilung, je nachdem, ob der Strassenbau als Neuanlage oder Korrektion qualifiziert wird, findet ihre Grundlage in der Überlegung, dass der Sondervorteil geringer ausfällt, wenn eine Form der Erschliessung bereits vor dem Strassenbau vorhanden war, und ist somit Ausfluss des Äquivalenzprinzips (vgl. Alexander Ruch, Die Bedeutung des Sondervorteils im Recht der Erschliessungsbeiträge, in: ZBl 1996, S. 540; Urteil des Enteignungsgerichts vom 17. Dezember 2007 [650 06 177], E. 5.7).