den in Ziffer 1.4 SR enthaltenen Definitionen hat - wie bereits ausgeführt - die erstmalige Erstellung einer Strasse gemäss Bau- und Strassenlinienplan, unabhängig davon, ob es sich um die erstmalige Erstellung oder um den Ausbau eines vorbestehenden Fahr- und Fusswegs handelt, als Neuanlage zu gelten. Als Korrektionen gelten dagegen bloss Veränderungen an bereits nach Bau- und Strassenlinienplan ausgebauten Strassen. Der X.-Weg wurde aufgrund des Projekts "Erschliessung Q. " erstmals nach Bau- und Strassenlinienplan erstellt. Nach dem kommunalen Strassenreglement ist der Bau des X.-Wegs als Neuanlage zu qualifizieren.