Auch die Entwässerung der Strasse, welche nach Angaben des Beschwerdeführers vorher mittels Halbschale erreicht wurde, ist verändert worden. Anlässlich des Augenscheins ist deutlich geworden, dass die vorbestehende Strasse in mehreren Aspekten als zumindest teilweise ausgebaut zu gelten hatte. Der Wortlaut des kommunalen Reglements ist vorliegend jedoch eindeutig. Gemäss den in Ziffer 1.4 SR enthaltenen Definitionen hat - wie bereits ausgeführt - die erstmalige Erstellung einer Strasse gemäss Bau- und Strassenlinienplan, unabhängig davon, ob es sich um die erstmalige Erstellung oder um den Ausbau eines vorbestehenden Fahr- und Fusswegs handelt, als Neuanlage zu gelten.