5.4 Das Planen, Projektionieren und Erstellen von Erschliessungsanlagen fällt in die Zuständigkeit der Gemeinden (§ 33 Raumplanungs- und Baugesetz vom 8. Januar 1998 [RBG, SGS 400]). Die Gemeinde kann im Rahmen des von ihr erstellten Reglements, in casu im Rahmen des Strassenreglements, die Erschliessung ihres Hoheitsgebiets in eigenem Ermessen projektionieren und ausführen, sofern sie nicht gegen höherrangiges Recht verstösst. Das Gericht hat geltende Reglemente der Gemeinden sowie deren Auslegung zu respektieren.