Dies ist der Fall, wenn ein Grundstück durch den Ausbau oder die Korrektion einer Strasse einfacher, sicherer oder bequemer erreicht werden kann (vgl. Peter J. Blumer, Abgaben für Erschliessungsanlagen nach dem Thurgauer Baugesetz, Zürich 1989, S. 68). Die beitragspflichtige Korrektion zeichnet sich nach dem Gesagten dadurch aus, dass eine Strasse gegenüber dem bisherigen Zustand eine Verbesserung erfährt, welche den bereits vorhandenen Sondervorteil vermehrt (vgl. Urteil des Enteignungsgerichts vom 18. Juni 1998 [650 1997 139], E. 4e). Bei einer Neuanlage findet hingegen nicht nur eine (technische) Verbesserung der Strasse statt, sondern es wird eine neue Anlage erstellt.