106 Ia 244 E. 3b; 93 I 114 E. 5b). (…) 5.3Ein Sondervorteil liegt regelmässig vor, wenn ein Grundstück durch den Bau von Zufahrtsstrassen erschlossen wird und es dadurch einen Vorteil in Form eines Vermögenszuwachses erfährt. Der Ausbau einer bestehenden Erschliessungsanlage bewirkt in der Regel keinen Vorteil, soweit die Grundstücke bereits durch die vorhandene Anlage genügend erschlossen waren. Ein Sondervorteil kann hingegen entstehen, wenn durch den Ausbau einer Anlage die Erschliessung einzelner Grundstücke wesentlich verbessert wird (vgl. BGE 2P.278/2001 vom 7. Februar 2002, E. 2.2).