5.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass der X.-Weg seit einer Feldregulierung bereits als Strasse ausgebaut gewesen sei. (…) 5.2Gemäss § 90 EntG können diejenigen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, welchen durch ein öffentliches Unternehmen besondere Vorteile erwachsen, zu einer angemessenen Beitragsleistung herangezogen werden. Aus der Definition der Beitragslast ergibt sich, dass eine Beitragspflicht nur dann eintritt, wenn eine Grundeigentümerin oder ein Grundeigentümer durch eine öffentliche Einrichtung ein besonderer Vorteil erfährt.