Eine Auflage im Sinne von Ziffer 6.8 Abs. 4 SR habe ebenfalls nicht stattgefunden. Es kann somit festgestellt werden, dass die Beschwerdegegnerin die Verfahrensvorschriften ihres Reglements nicht eingehalten hat und die provisorische Beitragsverfügung nicht korrekt eröffnet wurde. Erst die korrekte Eröffnung ermöglicht es aber den Betroffenen, die Beitragsverfügung anzufechten (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, N 1638). Aus der fehlerhaften Eröffnung und der Nichteinhaltung der kommunalen Verfahrensvorschriften dürfen dem Beschwerdeführer keine Nachteile erwachsen.