Mit Verfügung vom 10. Dezember 2008 wurden A. für seine Parzelle Nr. 4485, Grundbuch Arisdorf, ein Strassenbeitrag von Fr. 16'379.40 in Rechnung gestellt. Für die ebenfalls im Eigentum von A. stehende Parzelle Nr. 4486, Grundbuch Arisdorf, wurde nach Abzug der Kosten der Landabtretung und einer Ertragsausfall- und Umtriebsentschädigung ein Strassenbeitrag von Fr. 9'000.25 verfügt. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2008 und ergänzender Begründung vom 21. Januar 2009 erhob A. gegen die Verfügungen der Einwohnergemeinde Arisdorf vom 10. Dezember 2008 Beschwerde beim Steuer- und Enteignungsgericht, Abteilung Enteignungsgericht (nachfolgend: Enteignungsgericht).