Bei der Definition von Korrektion und Neuanlage ist die Gemeinde unter Einhaltung des übergeordneten Rechts autonom, insbesondere steht es ihr frei, gewisse Schematisierungen vorzunehmen (E. 5). Die vorbestehende Erschliessung über eine betragsfreie Kantonsstrasse ist bei der Bemessung des einem Eckgrundstücks zukommenden Vorteils zu berücksichtigen (E. 6) 09-01 Zulässige Rügen bei der Anfechtung des definitiven Kostenverteilers / Abgrenzung Korrektion und Neuanlage / Bemessung des Vorteils Aus dem Sachverhalt: Am 25. April 2006 beschloss der Gemeinderat der Einwohnergemeinde Arisdorf den Bau- und Strassenlinienplan "Q. ".