Entscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Enteignungsgericht vom 24. August 2009 (650 08 165) Bei der Anfechtung einer definitiven Beitragsverfügung werden die zulässigen Rügen nicht beschränkt, sofern diese Rügen nicht in einem Verfahren gegen die provisorische Beitragserhebung vorgebracht werden konnten (E. 2). Bei der Definition von Korrektion und Neuanlage ist die Gemeinde unter Einhaltung des übergeordneten Rechts autonom, insbesondere steht es ihr frei, gewisse Schematisierungen vorzunehmen (E. 5).